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Satzung des Sondervereins der Voorburger Schildkröpfer Züchter Deutschland


gegründet am 17. Januar 1971 in Regensburg


 

§ 1


Name und Sitz


 

1.Der Verein führt den Namen “Sonderverein der Voorburger Schildkröpfer-Züchter Deutschland, gegr. 1971“ im folgenden SV genannt.
2.Der SV hat seinen Sitz beim Wohnort des 1. Vorsitzenden.
3.Der SV ist Mitglied im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter e.V. unter der Mitgliedsnummer SV 145.
4.Gerichtsstand ist der Sitz des SV.
 

§ 2


Zweck und Aufgaben


 

1.Der SV dient:
a)der Zusammenfassung der Züchter von Voorburger Schildkröpfern sowie besonders der Hebung und Förderung der Zucht durch:
planmäßige Aufklärung über Wege und Ziele der Zucht in Form von Fachvorträgen, Publikationen und Fachtagungen;
Förderung des Ausstellungswesens,
b)der Ausarbeitung von Bewertungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss des BDRG und der Ausbildung und Qualifizierung von Sonderrichtern sowie der Werbung von Sonderrichteranwärtern;
c)der Wahrung der Interessen und Förderung der Mitglieder innerhalb des SV, sowie gegenüber dem VDT und dem BDRG;
d)Werbung noch außen stehender Voorburgerzüchter und Gewinnung neuer Zuchtfreunde.
2.Durchführung der Hauptsonderschau sowie Sonderschauen und der Sommertagung mit JHV.
3.Allgemeine Beratung der Mitglieder, besonders auch durch die Fachpresse und Pflege der Kameradschaft.
4.Kein Mitglied darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem SV fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen innerhalb des SV sind nicht gestattet.
 

§ 3


Mitgliedschaft


 

1.Mitglied des SV kann jeder Züchter und Förderer des In- und Auslands werden. Er muss jedoch einem örtlichen Geflügelzuchtverein oder Rassetaubenverein im BDRG oder einer entsprechenden Organisation seines Heimatlandes als Mitglied angehören.
2.Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und setzt die Anerkennung der Satzung voraus.
3.Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4.Jungzüchter die einer Jugendgruppe eines örtlichen Vereins angehören, können dem SV als Mitglied beitreten.
 

§ 4


Beendigung der Mitgliedschaft


 

1.Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2.Der Ausschluss ist auszusprechen:
a)bei einem groben Verstoß gegen die Satzungen oder die AAB,
b)wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, den SV oder seine Mitglieder, oder die Rassegeflügelzucht überhaupt, in ihrem Ansehen nachhaltig und ernsthaft zu schädigen,
c)wegen eines unehrenhaften oder die Gesamtheit der im BDRG organisierten Züchter schädigenden Verhaltens.
d)Der Ausschluss kann nur mit Stimmenmehrheit der Jahres-hauptversammlung erfolgen. Der Ausschlussantrag muss auf der TO stehen und allen Mitgliedern, auch dem Auszuschließenden, mit der Einladung zur JHV schriftlich mitgeteilt werden.
4.Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundes-Ehrengericht erheben.
5.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Beitrag ist für das laufende Jahr zu zahlen.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
 

§ 5


Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

1.Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der Förderung durch den SV im Rahmen der Satzung.
2.Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)die Satzung des SV, VDT und BDRG einzuhalten;
b)alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe zu befolgen;
c)ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und den Jahresbeitrag im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen;
d)auch bei freiwilligem Austritt den Beitrag für das laufende Jahr zu zahlen.
3.Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahren erfolgt nach einmaliger vorheriger schriftlicher Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste.
Mit der Nachentrichtung sämtlicher fälligen Beiträge innerhalb eines Jahres wird die Streichung rückgängig gemacht.
4.Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss aus dem SV nach sich.
 

§ 6


Ehrungen


 

1.Besonders verdiente Mitglieder können durch den Vorstand zu   Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
2.Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
3.Züchter und Personen, die sich um die Rasse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel und des Titels „Meister der Voorburger Schildkröpfer“ des SV geehrt werden.
4.Richtlinien:
a.)Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde 25 Punkte
b.)Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde 50 Punkte
c.)Meister des SV mit Urkunde 75 Punkte
d.)Ehrenmitglied des SV mit Urkunde, Mindestalter 65 Jahre
und mindestens 25 Jahre Mitglied im SV.
 
Punkteschlüssel:
je Mitgliedsjahr im SV 1 Punkt

je Vorstandsjahr (1. + 2. Vorsitzender,
1.Kassierer, 1. Schriftführer, Zuchtwart,
Jugendleiter)1 Punkt
je beschickte HSS1 Punkt
je bewertete HSS (SR)1 Punkt
je besuchte Sommertagung1 Punkt
je Rassebericht in der Fachpresse1 Punkt
s

§ 7


Organe des Sondervereins


 

1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand

 
§ 8

Mitgliederversammlung


 

1.Oberstes Organ des SV ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung durchzuführen. Ihr obliegt:
a)die Beschlussfassung in allen wichtigen Entscheidungen des SV;
b)die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes des Zuchtwartes und der Kassenprüfer;
c)die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer;
d)die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
e)die Festsetzung des Jahresbeiträge, und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
f)die Festlegung der Sommertagung mit JHV, Sonderschauen des SV und die Bestimmung der Sonderrichter.
2.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
3.Bei Satzungsänderungen sind 2/3 der  Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.  
4.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall
wird der 1.Vorsitzende durch den 2.Vorsitzenden oder ein anderes  Vorstandsmitglied vertreten.
5.Anträge sind schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Versammlung, beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
6.Evtl. weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes dies verlangt.
7.Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden und
vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist jeweils der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 
§ 9

Vorstand


 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender. 1. Schriftführer,
2.Schriftführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer
Zuchtwart, Jugendleiter und Beisitzer  
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der 1. Schriftführer und   der Kassierer sowie der Zuchtwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2.Sofern innerhalb des SV besondere Gruppen gebildet werden, gehören die Obmänner der Gruppen dem Vorstand als Beisitzer an.
3.Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4.Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes  Vorstandsmitglied, vertritt den SV in allen Angelegenheiten.
5.Besondere Aufgaben können den einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden und sind in der Geschäftsordnung geregelt
6.Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies verlangt, ist eine Sitzung einzuberufen.
7. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
8.Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine Entscheidung treffen, die an sich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die endgültige Entscheidung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.
9.In eiligen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Befragung  der Mitglieder durchführen. Hierbei ist Zustimmung mit “Ja“, Ablehnung mit “Nein“ zu beantworten. Keine Antwort gilt als Stimmenthaltung.
10.Alle Ämter innerhalb des Vorstandes sind Ehrenämter.
 
 

§ 10


Sonderrichter


 

1.Zum Sonderrichter kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen werden, wer
a)nach den Bestimmungen des VDRP oder seines Heimatlandes ordentlicher Preisrichter ist;
b)Mitglied des SV ist;
c)bei mehreren Sonderschauen des Sondervereins als Preisrichter erfolgreich tätig war, die Beurteilung obliegt dem Zuchtwart.
2.Er muss:
a)Züchter von Voorburger Schildkröpfern sein;
b)erfolgreich auf Sonderschauen ausgestellt haben.
3.Die Berufung zum Sonderrichter kann durch die JHV bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Nichtbesuch der Sonderrichter- schulungen, Nichtrichten auf Sonderschauen trotz Zusage) zurückgenommen werden. Der Betroffene hat das Recht, vorab seinen Standpunkt darzulegen. Ergänzend gilt § 4 Nr. 4
 

§ 11


Verwaltung


 

1.Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter, jedoch werden bare Auf-wendungen und besondere Reisekosten vergütet.
2.Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
3.Die Kassenbücher des SV sind am Ende eines jeden Kalenderjahres vom 1. Kassierer zu führen und abzuschließen, den Kassenprüfern und der Hauptversammlung vorzulegen.
 

§ 12


Schlussbestimmungen und Auflösung


 

1.Alle Streitigkeiten unter Mitgliedern sind nach den Satzungen und der Ehrengerichtsordnung des BDRG zu erledigen. Das ordentliche Gericht ist nicht ausgeschlossen.
2.Diese Satzung, sowie die Satzung des Verbandes Deutscher Rassetaubenzüchter und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter, sowie die Ehrengerichtsordnung und die Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sind für alle SV-Mitglieder verbindlich.
3.Für die Auflösung des SV sind ¾ der anwesenden Stimmen  der Mitglieder notwendig.
4.Bei der Auflösung des SV fällt das Vermögen des SV an den VDT, der die weitere Verwendung bestimmt.
5.Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) des SV am 25. Juni 2011 in Ockstadt beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Die alten Satzungen und Bestimmungen treten damit außer Kraft.
 

Die unterschriebene Satzung des Vorstands finden Sie unter "Downlod" als PDF-Datei